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Strafbarkeit von Jugendlichen (Deliktsfähigkeit)

Ein "Delikt" begeht, wer fahrlässig oder bewusst gegen ein Gesetz verstößt und der Gesetzesverstoß zum Zeitpunkt der Übertretung mit Strafe bedroht ist.

Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Jugendliche sind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht deliktsfähig, d.h. nicht strafbar. Sie können also keine Anzeige bekommen und nicht verurteilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass nicht Erziehungsmaßnahmen gesetzt werden können, wie beispielsweise die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft.

Vor Vollendung des 14. Lebensjahres kann die Jugendliche/der Jugendliche in der Regel auch nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden. Die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer Jugendlichen/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wird festgestellt, dass die Jugendliche/der Jugendliche nicht einsichtig war, so ist sie/er nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und vor Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

Auch für junge Erwachsene, das sind Personen die das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten Besonderheiten in Bezug auf den Strafrahmen. Es darf gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren erkannt werden. Auch richtet sich das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen nach jenem bei Jugendlichen.

(Quelle: www.help.gv.at)